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Satzung der FREUNDE und FÖRDERER der Henry Maske A PLACE FOR KIDS Stiftung e.V.
Präambel
Die Henry Maske Place for Kids Stiftung hat das Ziel, die Schaffung von fairen Chancen des Heranwachsens für junge Menschen durch Staat und Gesellschaft zu fördern und zu unterstützen. Die Henry Maske Place for Kids Stiftung verfolgt weiterhin das Ziel, öffentlich für die Interessen junger Menschen, insbesondere auch benachteiligter und gefährdeter junger Menschen einzutreten.
Die Freunde und Förderer der Henry Maske Place for Kids Stiftung e.V. haben sich die Intensivierung und Bündelung der Unterstützung der Henry Maske Place for Kids Stiftung zum Ziel gesetzt.
Vor diesem Hintergrund geben die Freunde und Förderer der Henry Maske Place for Kids Stiftung e.V. dem Förderverein folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein hat den Namen
‚FREUNDE und FÖRDERER der HENRY MASKE PLACE FOR KIDS Stiftung e.V.’
(2) Sitz ist Berlin
(3) Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der gemeinnützigen „HENRY MASKE PLACE FOR KIDS Stiftung“.
(2) Die Zielsetzung des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Informationsvermittlung der Mitglieder und Öffent-lichkeit über die Tätigkeit der „HENRY MASKE PLACE FOR KIDS Stiftung“ sowie die Beschaffung von Mitteln für die steuerbe-günstigten Zwecke dieser Körperschaft.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
§ 3 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 4 Vorstand
(1) Der Verein hat einen Vorstand, dieser besteht aus mindestens einem höchstens drei Mitgliedern. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergericht-lich. Zur Vertretung ist der Vorsitzende allein berechtigt. Der Vorstand kann zur Führung der Vereinsgeschäfte Personen be-schäftigen und Ihnen die zur Geschäftsführung notwendigen Be-fugnisse übertragen.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal pro Kalenderjahr unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder von mindestens 10 % der Mitglieder unter Einhaltung derselben Ladungsfrist einzuberufen. Stimmrechtsübertragungen müssen schriftlich zu Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstands; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes einschließlich der Rechnungslegung, Entlastung des Vorstandes, Satzungsänderungen, Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Stimmen der Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Anträge auf Änderung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Erschienenen.
(4) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und in einem Protokollbuch abzulegen ist.
§ 6 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und aktiv zu deren Verwirklichung beitragen kann. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
(2) Auf einstimmigen Beschluss des Vorstands können natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht; sie können von der Zahlung von Beiträgen befreit werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes bei Verstoß des Mitglieds in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.
(4) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Sie richten sich nach einer Beitragsordnung, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgestellt wird.
§ 7 Budgetplanung, Geschäftsjahr, Kassenprüfung
(1) Der Vorstand beschließt in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, über das Budget des Vereins.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Jahresabschluss ist durch den Vorstand unter Berücksichtigung zwingender ertragssteuerlicher Vorschriften grundsätzlich innerhalb der ersten fünf Monate eines Geschäftsjahres aufzustellen. Der Vorstand kann bestimmen, dass der Jahresabschluss durch einen von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft wird.
§ 8 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft, § 58 Ziff. 1 Abgabenordnung).
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Vermögensanteile der Vereins zurück.
(3) Tätigkeiten für den Verein dürfen angemessen vergütet werden.
(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 9 Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss. Wenn die HENRY MASKE PLACE FOR KIDS Stiftung aufgelöst wird, ist auch die Auflösung des Vereins zu beschließen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den HENRY MASKE PLACE FOR KIDS Stiftung. Sollte diese aufgelöst sein, an die eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Schaffung fairer Chancen des Heranwachsens für junge Menschen durch Staat und Gesellschaft.
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